Regeste Bei Verurteilungen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist generell auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten, wenn die Unterhaltspflichten des Angeschuldigten auch nach dem Urteil fortdauern (E. II. 7.).