{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-12-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-362_2008-12-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_362_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c2b280c7cb6db09a1b3848f014ff4a069104b775444180ae45f4d3e26ea78dc74cb48ae4ee83a8c10698be0932c4632?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783c2b280c7cb6db09a1b3848f014ff4a069104b775444180ae45f4d3e26ea78dc74cb48ae4ee83a8c10698be0932c4632&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_362", "Checksum": "142737603b707a7238a91a58454b29e5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 03.12.2008 SK 2008 362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 03.12.2008 SK 2008 362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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November 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten\n\nB.\nPrivatklägerin\n\nRegeste\nBei Verurteilungen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist generell auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten,\nwenn die Unterhaltspflichten des Angeschuldigten auch nach dem Urteil fortdauern (E. II. 7.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte wurde vor erster Instanz schuldig gesprochen wegen Vernachlässigung\nvon Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit von Mai 2001 bis Dezember 2007 z.N. von B.\nund deswegen verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00,\nausmachend total Fr. 3’000.00 (Probezeit von drei Jahren), zu einer Busse von Fr. 1'500.00\n(Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00. Der\nAngeschuldigte appellierte gegen das ausgefällte Strafmass.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nII. Strafzumessung\n\n(...)\n7. Busse\n\nDie Vorinstanz sprach zusätzlich eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 i. V. m. Art. 106 StGB in der\nHöhe von Fr. 1'500.00 aus. Diese Busse erscheine unter den genannten Umständen als angemessen (pag. 229).\n\nDer Generalprokurator führte bezüglich der ausgesprochenen Busse folgendes aus:\n\nGemäss Art. 42 Abs. 4 StGB können bedingte Geldstrafen mit einer Busse verbunden\nwerden. Diese Busse hat gemäss ihrer Entstehungsgeschichte zwei Zwecke: Der eine\nZweck liegt darin, eine Person, die ein Vergehen begangen hat, nicht milder zu bestrafen als\ndiejenige, die sich im gleichen Bereich lediglich einer Übertretung schuldig gemacht. Diese\nÜberlegung muss bei A. nicht angestellt werden. Der zweite Zweck liegt darin, einem\nAngeschuldigten zu zeigen, dass strafbares Verhalten eine spürbare staatliche Reaktion zur\nFolge hat (Denkzettelfunktion). Die Voraussetzungen dafür sind hier an sich gegeben. Man\nkönnte sich allerdings fragen, ob es sehr sinnvoll ist, wenn im Verfahren wegen\nVernachlässigung der Unterhaltspflichten der Staat durch Ausfällung einer zusätzlichen\nBusse in Konkurrenz tritt mit der Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes und somit im\nErgebnis deren Chancen, zu ihrem Recht zu kommen, schmälert. Die Staatsanwaltschaft\nhätte wohl kaum selbstständig die Appellation erklärt, wenn der Gerichtspräsident in dieser\nKonstellation auf eine Denkzettelbusse verzichtet hätte. (Seite 3)\n\nGemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe\noder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Der Zweck dieser\nVerbindungsbusse wird vom Bundesgericht in BGE 134 IV 60 E. 7.3.1. wie folgt beschrieben:\n\nDadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine\nspürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die\nSchnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten\nGeldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf\nMassendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll - auch - mit\neiner unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen\nüberschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4\nStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8 S. 94) und übernimmt\nauch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte\n\n2\nVerbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und\ngeneralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu\nerhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit\nnötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren,\nwas bei Nichtbewährung droht (siehe BOMMER, a.a.O., S. 35).\n\nIm Fall des Tatbestandes der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217\nStGB besteht die oben erwähnte Schnittstellenproblematik nicht (so auch der\nGeneralprokurator auf Seite 3 seines Parteivortrages). In dieser Hinsicht ist die\nAussprechung einer Busse damit nicht geboten.\n\nOft liegen gerade in den Fällen von Art. 217 StGB finanzielle Engpässe vor. Aufgrund der\npersönlichen Beziehung bestehen meistens wenig durchschaubare Gründe, welche zur Tat\ngeführt haben. Vor diesem Hintergrund genügt es nach Ansicht der Kammer, dem Täter\ndurch das gerichtliche Verfahren und den damit verbundenen Kosten vor Augen zu führen,\ndass sein Verhalten nicht gebilligt und vom Staat pönalisiert wird. Eine Denkzettelbusse ist in\nder Regel nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass bei der Ausfällung\neiner Verbindungsbusse der Staat mit der Weiterzahlung des Unterhaltsanspruchs in\nKonkurrenz tritt, wenn auch nach dem Urteil Unterhaltspflichten weiter bestehen. Diese\nKonstellation ist nicht sinnvoll und sollte vermieden werden. Aus den genannten Gründen ist\nin Fällen nach Art. 217 StGB, wenn die Unterhaltsverpflichtungen des Angeschuldigten\nfortdauern, generell auf eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten.\n\nNach dem Gesagten wird damit von der durch die Vorinstanz ausgefällten\nVerbindungsbusse von Fr. 1'500.00 abgesehen.\n\n(...)\n\n"}