Es handelt sich dabei um die „tatnächsten“ Befunde. Die zeitlich verzögert durchgeführten ärztlichen Untersuchungen zeigten zwar ein weniger ausgeprägtes Bild, doch konnte der Arzt noch immer gewisse Beeinträchtigungen feststellen (vgl. Ziff. II./1.e und Ziff. II./2./d. oben), dies explizit auch anlässlich des zweiten Vorfalls (verzögerte Lichtreaktion). Es gilt als gerichtsnotorische Tatsache, dass THC nach dem Konsum sehr rasch verstoffwechselt wird (vgl. ASTRA-Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004, Anhang 6, Ziff. 5.3). Nicht zu übersehen ist im Weiteren, dass der Angeschul-