BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Er wird dies namentlich dann tun dürfen, wenn der Gutachter schon in seinem Gutachten sich widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht (BGE 101 IV 129).