6.3 Abweichungen von den Folgerungen des Gutachters a. Wenn ein Richter mangels eigener Fachkenntnisse einen Experten beizieht, ist er zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei. Weicht er jedoch von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen. Dabei darf er nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Ex-