Der Gutachter kommt in beiden Fällen zum Schluss, dass „der Proband bei der Anhaltung nicht fahrfähig“ (pag. 10) gewesen sei bzw. die Fahrfähigkeit „zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt“ (pag. 23) gewesen sei. Demgegenüber stellte die Vorinstanz allein auf den ärztlichen Befund ab, wonach bei A. „keine Auffälligkeiten“ (pag. 49) hätten festgestellt werden können bzw. wonach „der Beeinträchtigungsgrad nicht merkbar“ (pag. 51) gewesen sei.