Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen und den Befund in einem Formular festzuhalten. Der Arzt oder die Ärztin hat seine oder ihre Einschätzung über den Grad der psychophysischen Beeinträchtigung der untersuchten Person abzugeben (Art. 15 Abs. 1 SKV; ASTRA-Weisungen be-