Der Polizist oder die Polizistin rapportiert die festgestellten Auffälligkeiten unter möglichst genauer Schilderung des persönlichen Eindrucks (Art. 13 Abs. 3 SKV; ASTRA-Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004, Ziff. 2.4). Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen und den Befund in einem Formular festzuhalten.