12 Abs. 2 SKV). Die Polizei hat ihre Feststellungen in einem Protokoll festzuhalten. Der Polizist oder die Polizistin rapportiert die festgestellten Auffälligkeiten unter möglichst genauer Schilderung des persönlichen Eindrucks (Art. 13 Abs. 3 SKV; ASTRA-Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004, Ziff.