6.1 Gesetzliche Vorgaben zur Kontrolle der Fahrfähigkeit Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV ermächtigt die Polizei, sog. Vortests durchzuführen (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 SVG). Für die Durchführung von Vortests, die dem Nachweis von Betäu- bungs- oder Arzneimitteln im Urin, Speichel, Schweiss usw. dienen, sind Anzeichen für eine nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführende Fahrunfähigkeit erforderlich. Fällt das Resultat positiv aus, ist eine Blutuntersuchung anzuordnen (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Zusätzlich kann die Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12 Abs. 2 SKV).