Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten von der Anschuldigung des Fahrens unter Drogeneinfluss frei. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin erklärte die 2. Strafkammer A. schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), mehrfach begangen am 11. Februar 2008 sowie am 11. März 2008. A. wurde zu 256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, davon 16 Stunden anstelle einer Busse von CHF 400.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt wurde. Auszug aus den Erwägungen: [...] II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG [...] 6. Erwägungen der Kammer