Weicht der Richter von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen. Dabei darf er nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (E. 6.3). Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Fahrzeuglenker A. wurde am 11. Februar 2008 sowie am 11. März 2008 wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (Fahren unter Drogeneinfluss) angehalten. Hinsichtlich beider Vorfälle erfolgten Drogenschnelltests, ärztliche Untersuchungen mit entsprechenden Befunden sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM).