Regeste Fahren unter Drogeneinfluss. Bei der Kontrolle der Fahrfähigkeit ist das sog. „3-Säulen- Prinzip“ zu beachten. Dieses besagt, dass die polizeilichen Feststellungen, der Befund des untersuchenden Arztes sowie die Beurteilung des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit massgebend sind (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV] vom 28. März 2007, SR 741.013; E. II. 6.1, E. II. 6.2 lit. a). Einseitig auf die ärztlichen Befunde anlässlich der Blutentnahme abzustellen, ist demnach unzulässig (E. III. 6.2 lit. b). Weicht der Richter von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen.