{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-01-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-310_2009-01-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_310_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784d972c2d2670e00f22b2bb62726c7907d0dd7dc11c51aff3b3e9761c2cc5b75635f97bfc3ec311d34ae3d0f2d1ae32d2?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784d972c2d2670e00f22b2bb62726c7907d0dd7dc11c51aff3b3e9761c2cc5b75635f97bfc3ec311d34ae3d0f2d1ae32d2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_310", "Checksum": "2d6a304e8b549d311d724a7a76705511"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 19.01.2009 SK 2008 310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 19.01.2009 SK 2008 310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahren unter Drogeneinfluss (Leitentscheid)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:04:49", "Checksum": "69f2d6058ace3de32376606ad157c071", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 19.01.2009 SK 2008 310\nRegeste:\nFahren unter Drogeneinfluss (Leitentscheid)\n\nSK-Nr. 2008/310+324\n\nUrteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Gfeller\nund Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Wilhelm\n\nvom 3. Oktober 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen SVG-Widerhandlungen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz und Widerrufs\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste\nFahren unter Drogeneinfluss. Bei der Kontrolle der Fahrfähigkeit ist das sog. „3-Säulen-\nPrinzip“ zu beachten. Dieses besagt, dass die polizeilichen Feststellungen, der Befund des\nuntersuchenden Arztes sowie die Beurteilung des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit\nmassgebend sind (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs\n[SKV] vom 28. März 2007, SR 741.013; E. II. 6.1, E. II. 6.2 lit. a). Einseitig auf die ärztlichen\nBefunde anlässlich der Blutentnahme abzustellen, ist demnach unzulässig (E. III. 6.2 lit. b).\nWeicht der Richter von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen.\nDabei darf er nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen (E. 6.3).\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Fahrzeuglenker A. wurde am 11. Februar 2008 sowie am 11. März 2008 wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand (Fahren unter Drogeneinfluss) angehalten. Hinsichtlich beider Vorfälle erfolgten Drogenschnelltests, ärztliche Untersuchungen mit entsprechenden Befunden sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM).\n\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten von der Anschuldigung des Fahrens unter Drogeneinfluss frei. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin erklärte die 2. Strafkammer A.\nschuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), mehrfach begangen\nam 11. Februar 2008 sowie am 11. März 2008. A. wurde zu 256 Stunden gemeinnütziger\nArbeit verurteilt, davon 16 Stunden anstelle einer Busse von CHF 400.00, deren Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt wurde.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n[...]\n6. Erwägungen der Kammer\n\n6.1 Gesetzliche Vorgaben zur Kontrolle der Fahrfähigkeit\nArt. 10 Abs. 1 und 2 SKV ermächtigt die Polizei, sog. Vortests durchzuführen (vgl. auch\nArt. 55 Abs. 2 SVG). Für die Durchführung von Vortests, die dem Nachweis von Betäu-\nbungs- oder Arzneimitteln im Urin, Speichel, Schweiss usw. dienen, sind Anzeichen für\neine nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführende Fahrunfähigkeit erforderlich.\nFällt das Resultat positiv aus, ist eine Blutuntersuchung anzuordnen (Art. 10 Abs. 4\ni.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Zusätzlich kann die Sicherstellung von Urin angeordnet\nwerden (Art. 12 Abs. 2 SKV). Die Polizei hat ihre Feststellungen in einem Protokoll festzuhalten. Der Polizist oder die Polizistin rapportiert die festgestellten Auffälligkeiten unter\nmöglichst genauer Schilderung des persönlichen Eindrucks (Art. 13 Abs. 3 SKV;\nASTRA-Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr\nvom 1. September 2004, Ziff. 2.4). Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der\ndamit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum\nzu untersuchen und den Befund in einem Formular festzuhalten. Der Arzt oder die Ärztin\nhat seine oder ihre Einschätzung über den Grad der psychophysischen Beeinträchtigung der untersuchten Person abzugeben (Art. 15 Abs. 1 SKV; ASTRA-Weisungen be-\n\n2\ntreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 1. September\n2004, Ziff. 3.1). Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und\nEntzugsbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführte Substanz handelt (Art. 16 Abs. 1 lit. a SKV). Der\nSachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet seine Schlussfolgerungen (sog. 3-Säulen-Prinzip; Art. 16 Abs. 2 SKV).\n\n"}