Die Verjährung ist demnach vorliegend nicht eingetreten. Da dem Verfahren in Folge der Bejahung der Verjährung vor erster Instanz fälschlicherweise keine weitere Folge gegeben wurde und infolge dessen nicht materiell entschieden wurde, liegt ein wesentlicher und vor oberer Instanz nicht zu behebender Verfahrensmangel im Sinne von Art. 360 StrV und somit ein Kassationsgrund vor. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental vom 9. Juli 2008 ist somit aufzuheben und zurückzuweisen.