Zur Frage, ob die getätigte telefonische Aktenedition des Untersuchungsrichters 4 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung darstellt, schliesst sich die Kammer den zutreffenden und detaillierten Ausführungen des stellvertretenden Generalprokurators und der Privatklägerschaft an und verweist auf deren Ausführungen (vgl. obenstehend lit. B und C).