EMRK ergebenden formellen Ansprüche auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden prozessualen Rechte wie Teilnahme am Beweisverfahren, Stellung von Beweisanträgen, Akteneinsicht, Beizug eines Verteidigers oder Recht auf Begründung eines Entscheides. In diesen Fällen braucht die Kausalität nicht mehr näher untersucht zu werden (MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 548). Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der telefonische Beizug der Zivilakten durch den Untersuchungsrichter 4 der Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland eine verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlung darstellt.