Zur Kassation kommt es nicht wegen jedem geringfügigen Verfahrensfehler. Es muss sich um wesentliche Mängel handeln, die vor oberer Instanz nicht behoben werden können. In der Regel führen nur für das Urteil kausale Prozessrechtsverletzungen zur Kassation. So genannte absolute Kassationsgründe sind dagegen die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK ergebenden formellen Ansprüche auf rechtliches Gehör und die sich daraus ergebenden prozessualen Rechte wie Teilnahme am Beweisverfahren, Stellung von Beweisanträgen, Akteneinsicht, Beizug eines Verteidigers oder Recht auf Begründung eines Entscheides.