Wenn davon keine Nachteile zu erwarten sind, ist die Rückweisung an das Gericht zulässig, dass in erster Instanz geurteilt hat. Die Appellationsinstanz bestimmt, welche Teile des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben werden und welche Akten allenfalls aus dem Aktenheft zu entfernen sind. Die Erwägungen der Appellationsinstanz sind für das Gericht massgebend, an das der Fall zurückgewiesen wird. Für das neue Urteil gilt Art. 358 StrV entsprechend (Art. 360 StrV).