4 2. Bestehen wesentliche Verfahrensmängel, die in oberer Instanz nicht behoben werden können, urteilt die Appellationsinstanz ausnahmsweise nicht in der Sache selbst, sondern hebt das erstinstanzliche Urteil und allenfalls das vorausgegangene Verfahren auf und weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an die erste Instanz eines anderen Kreises zurück. Wenn davon keine Nachteile zu erwarten sind, ist die Rückweisung an das Gericht zulässig, dass in erster Instanz geurteilt hat.