1. Aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids ist vorliegend einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet, welche einen Kassationsgrund im Sinne von Art. 360 StrV darstellen.