Dem widersprechen die Privatkläger mit dem Hinweis auf die Haltung des Bundesgerichtes in dieser Frage, das dazu festhält, dass für eine Unterbrechung der Verjährung eine den Prozess fördernde Handlung erforderlich sei, die nach aussen in Erscheinung tritt. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, zumal die edierten Zivilakten im weiteren Verfahren als Beweismittel dienten und so den Prozess förderten. Auch sei die Edition aktenkundig gemacht worden und so nach aussen erkennbar gewesen; in welcher Form dies gemacht worden sei, sei unerheblich. D. Kassation