Obschon vorliegend das Untersuchungsrichteramt IV am 2. März 2004 die Zivilakten Z 99 432 ediert habe, sei der mit der Sache befasste Gerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass dadurch keine die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung gesetzt worden sei, weil es an einer förmlichen Prozessvorkehr mangle und der Beizug der Akten nicht nach aussen in Erscheinung getreten sei. Dem widersprechen die Privatkläger mit dem Hinweis auf die Haltung des Bundesgerichtes in dieser Frage, das dazu festhält, dass für eine Unterbrechung der Verjährung eine den Prozess fördernde Handlung erforderlich sei, die nach aussen in Erscheinung tritt.