Eine solche Untersuchungshandlung stelle nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Lehre auch die Beiziehung von Akten aus einem anderen Verfahren dar. Obschon vorliegend das Untersuchungsrichteramt IV am 2. März 2004 die Zivilakten Z 99 432 ediert habe, sei der mit der Sache befasste Gerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass dadurch keine die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung gesetzt worden sei, weil es an einer förmlichen Prozessvorkehr mangle und der Beizug der Akten nicht nach aussen in Erscheinung getreten sei.