Zusammengefasst macht Dr. A.________ als Vertreter der Privatklägerschaft in seiner Appellationsbegründung vom 25. September 2008 geltend, dass die Frage der Verjährung nach dem alten Recht als lex mitior zu beurteilen sei. Dessen Art. 72 Ziff. 2 aStGB besage, dass die Verjährung durch Untersuchungshandlungen einer Strafverfolgungsbehörde unterbrochen werde. Eine solche Untersuchungshandlung stelle nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Lehre auch die Beiziehung von Akten aus einem anderen Verfahren dar.