Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. Wird dem Antrag auf Kassation stattgegeben, kann das Verfahren an der Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental zurückgewiesen werden, da er in der Sache noch nicht entschieden hat.“ C. Appellationsbegründung der Privatkläger