Im Widerspruch zu der Auffassung der Vorinstanz kommt der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Angeschuldigte Kenntnis von der Strafanzeige oder von der angeordneten Verfolgungshandlung erhält, Aussenwirkung zu. Ebenso wenig ist es nötig, dass ihm rechtliches Gehör eingeräumt wird (pag. 443). Art. 72 Ziff. 2 aStGB nennt ausdrücklich als verjährungsunterbrechende Handlung den Erlass eines Haftbefehls. Dass die Verjährungsunterbrechung erst mit der Kenntnisnahme durch den Angeschuldigten oder allenfalls gar nachdem ihm das rechtliche Gehör eingeräumt