Dass ihn der Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben will, ist nicht notwendig. Dieser wird auch durch behördliche Handlungen verfolgt, die ohne sein Wissen und ohne seine Beteiligung vorgenommen werden, von denen er also vorläufig nichts vermerkt, sofern nur das Verfahren dadurch wieder um einen Schritt weitergeführt wird.“