Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss persönlich einsehen, wie er etwa juristische Werke konsultiert. Er muss sie als förmliche Prozessvorkehr beiziehen und sie vorübergehend oder bis zur Beendigung des Verfahrnes dem Prozesse einverleiben. Ob er die Akten im Archiv des eigenen oder eines fremden Gerichts erhebt, ist belanglos. Massgebend ist allein, dass der Beizug von dem beim Richter hängigen Verfahren ausgesehen nach aussen in Erscheinung tritt. Dass ihn der Täter spüre, wie der Beschwerdeführer es haben will, ist nicht notwendig.