„Es geht ... nicht an, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in jeder Beschäftigung der Strafbehörden mit dem Prozesse, z.B. im Studium der Akten oder im Nachschlagen von Präjudizien, eine Verfolgungshandlung zu erblicken. Erforderlich ist vielmehr eine den Prozess fördernde Handlung, die nach aussen in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung erfüllt aber die Erhebung von Akten eines anderen Prozesses, die für das hängige Verfahrne von Bedeutung ist oder von Bedeutung sein können. Der Richter darf die Akten freilich nicht bloss persönlich einsehen, wie er etwa juristische Werke konsultiert.