Es ging damals zwar um ein Zollvergehen, aber die Verjährungsvorschriften entsprechen denjenigen von Art. 72 Ziff. 2 aStGB. Konkret ging es darum, ob dem durch den Referenten des Bezirksgerichtes Zürich verfügten Beizug der Clearing-Strafakten eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannt werden konnte. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid wörtlich fest: „Es geht ... nicht an, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in jeder Beschäftigung der Strafbehörden mit dem Prozesse, z.B. im Studium der Akten oder im Nachschlagen von Präjudizien, eine Verfolgungshandlung zu erblicken.