Dem Fortgang des Verfahrens dienen auch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden vor Eröffnung der eigentlichen Strafuntersuchung. Tätigkeiten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens beziehungsweise in einem Verfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 3 StrV müssen als so genannte Untersuchungshandlungen genügen. In einem Entscheid vom 1. Dezember 1947 sah sich das Bundesgericht mit einer ähnlichen Fragestellung konfrontiert (BGE 73 IV 258). Es ging damals zwar um ein Zollvergehen, aber die Verjährungsvorschriften entsprechen denjenigen von Art.