2 Zivilakten ediert und Bestandteil der Strafakten wurden, trat die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde nach aussen in Erscheinung. Und indem die edierten Zivilakten im weiteren Verfahren als Beweismittel Verwendung fanden, dienten sie auch dem Fortgang des Verfahrens (vgl. dazu BGE 126 IV 5 E. 1b, 90 IV 62 E. 1 mit Hinweisen). Dem Fortgang des Verfahrens dienen auch Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden vor Eröffnung der eigentlichen Strafuntersuchung.