Mit der Aktenedition begann die Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsrichters. Der Aktenedition ging eine Strafanzeige von Privaten aus. In der Folge wurde die Polizei im Sinne von Art. 199 Abs. 3 StrV mit näheren Abklärungen beauftragt (pag. 43 ff.). Indem die