„Die vom Gericht im Zwischenentscheid vertretene Auffassung, der Beizug der Zivilakten stelle keine förmliche Prozessvorkehr der Strafverfolgungsbehörde dar (pag. 441), wird aus folgenden Überlegungen vollumfänglich bestritten: Anders als der erstinstanzliche Richter bin ich der Auffassung, die Strafsache sei noch nicht verjährt. Unbestritten ist, dass die altrechtlichen Verjährungsvorschriften als milderes Recht zur Anwendung gelangen. Zu prüfen ist, ob die relative Verjährung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 aStGB rechtzeitig unterbrochen wurde. Indem der Untersuchungsrichter am 2. März 2004 (Eingang der edierten Gerichtsakten beim Untersuchungsrichteramt, pag.