Dagegen appellierten sowohl die Privatklägerschaft als auch die Generalprokuratur. Die Kammer hatte zu beurteilen, ob die telefonische Anforderung der Zivilakten beim gleichen Gerichtskreis durch den Untersuchungsrichter eine verjährungsunterbrechende Handlung darstellt. Auszug aus den Erwägungen: [...] II. MATERIELLES [...] B. Die Generalprokuratur Der stellvertretende Generalprokurator begründet in seinem Parteivortrag vom 18. September 2008 seinen Antrag folgendermassen: