Der Angeschuldigte wollte nicht allfällige Gläubiger schädigen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Fachmannes Z., dass A. auch die berechtigte Hoffnung haben konnte, der Kiosk sei zu retten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, führt nur krasses Verschulden zur Strafbarkeit. Ein solches Verschulden ist nach dem Gesagten eben gerade nicht gegeben, weshalb der Angeschuldigte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokurator vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen ist. (....) 4