Diesen Umstand hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Im angeblichen Deliktszeitraum war die Situation gegenüber derjenigen von März bis Juni 2003 nicht wesentlich anders. Der Verband X. hat die Belieferung auch ab Juli 2003 weiterhin toleriert. Indem er A. während der ganzen Überlegungsfrist weitermachen liess, hat er ihm weiterhin Kredit gewährt. Auch der Verband X. schätzte die Situation offensichtlich nicht derart dramatisch ein. Eine klare Reaktion seitens des Verbandes X. erfolgte denn auch erst am 23. September 2003, als man den am 19. September 2003 vom Vertreter des Angeschuldigten unterbreiteten Vorschlag für einen Nachlassvertrag ablehnte.