Weil er den Kiosk retten und das Angebot des Verbandes X. zunächst prüfen wollte, suchte er nach Alternativen. So führte er den Kiosk einstweilen weiter, was auch bedeutete, dass er weiterhin bewusst Waren über den Verband X. bezog. Am 25. August 2003 kontaktierte er dann die Firma Y. zwecks Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten und erteilte gar einen entsprechenden Auftrag. Zwar verschuldete sich der Angeschuldigte mit jeder Warenbestellung zusätzlich, gleichzeitig war aber die Weiterführung des Betriebs die einzige Chance, die verlangten Rückzahlungen zu leisten. Diesen Umstand hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt.