Insoweit schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an. Jedoch ergibt sich aus den soeben gemachten Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Aussagen des sachverständigen Zeugen Z. auch, dass sich die im massgebenden Zeitraum getätigten Bestellungen (welche sich auf Fr. 34'491.20 und nicht Fr. 40'735.65 beliefen) durchaus im Rahmen befanden und zum „courant normal“ gehörten. Zudem war die Weiterführung des Kiosks in dieser, dem Angeschuldigten auch vom Verband X. zugestandenen Überlegungsphase, auch in den Augen eines Fachmannes die einzige Möglichkeit für eine Erfolg versprechende Sanierung.