Regeste Das Verhalten des Angeschuldigten war vom Bemühen, für seinen Kiosk das Überleben zu sichern, getragen. Die Weiterführung des Kiosks erfolgte im normalen Rahmen ohne Extravaganzen. Mit dieser Vorgehensweise verstiess der Angeschuldigte nicht in krasser Weise gegen rational-ökonomische Prinzipien und benutzte auch nicht leichtfertig einen Kredit, weshalb der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt war (vgl. E. IV. 5.).