{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-10-30", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-259_2008-10-30.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_259_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a4dc822fd19ee25805194de73f2baeb6b7eb81d476eb60688f0631fd6131b416381653b068f5a4c6eaf904d1e4e7de6e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a4dc822fd19ee25805194de73f2baeb6b7eb81d476eb60688f0631fd6131b416381653b068f5a4c6eaf904d1e4e7de6e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_259", "Checksum": "1fbfbc847dc12b2864adcae8435a968e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 30.10.2008 SK 2008 259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 30.10.2008 SK 2008 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Mit dieser Vorgehensweise verstiess der Angeschuldigte nicht in krasser\nWeise gegen rational-ökonomische Prinzipien und benutzte auch nicht leichtfertig einen\nKredit, weshalb der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt war (vgl. E. IV. 5.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nAls Mitglied des Verbandes X. bestellte A. bei Lieferanten Waren, welche ihm direkt geliefert\nwurden, während die Rechung zunächst vom Verband X. bezahlt und ihm erst anschliessend\nvom Verband X. in Rechnung gestellt wurde. A. konnte seinen Zahlungsverpflichtungen mit\nder Zeit nicht mehr nachkommen und verschuldete sich gegenüber dem Verband X.\nTrotzdem nahm er regelmässig weitere Bestellungen vor. Der Angeschuldigte wurde\nvorinstanzlich wegen Misswirtschaft schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von\n120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 800.00\nverurteilt. Vor oberer Instanz erfolgte ein Freispruch.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(....)\n\nII. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n4. Beurteilung durch die Kammer\n\n(....)\n\nAls Beweisergebnis kann damit festgehalten werden, dass sich A. mit Blick auf die\nausstehenden Beträge in grossen finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Auch im\nWissen darum, die Schulden sowie die weiteren Bezüge nicht bezahlen zu können, tätigte er\nimmer wieder Bestellungen und verschlimmerte damit seine finanzielle Lage. Insoweit\nschliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an. Jedoch ergibt sich aus den\nsoeben gemachten Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Aussagen des\nsachverständigen Zeugen Z. auch, dass sich die im massgebenden Zeitraum getätigten\nBestellungen (welche sich auf Fr. 34'491.20 und nicht Fr. 40'735.65 beliefen) durchaus im\nRahmen befanden und zum „courant normal“ gehörten. Zudem war die Weiterführung des\nKiosks in dieser, dem Angeschuldigten auch vom Verband X. zugestandenen\nÜberlegungsphase, auch in den Augen eines Fachmannes die einzige Möglichkeit für eine\nErfolg versprechende Sanierung. Ob in Anbetracht dieser Situation davon ausgegangen\nwerden muss, A. habe leichtsinnig einen gewährten Kredit benützt, ist eine rechtliche Frage\nund wird unter der nachfolgenden Ziffer IV abgehandelt.\n\nIV. Rechtliches\n\n(....)\n\n5. Beurteilung durch die Kammer\n\nA. steckte seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Er führte seinen Kiosk aber\ntrotzdem weiter und bezog insbesondere auch Waren über den Verband X., womit er seine\nVermögenslage verschlimmerte. Die zentrale Frage ist, ob dieses Vorgehen des\nAngeschuldigten als leichtsinnig und als krasser Verstoss gegen rational-ökonomische\nPrinzipien zu werten ist.\n\n2\nDer Generalprokurator hat die massgebenden Eckpunkte zutreffend festgehalten und ist\naufgrund dieses Geschehensablaufs zum Schluss gekommen, es liege kein\ntatbestandsmässiges Verhalten vor. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an.\nZugleich hält sie selber folgendes fest:\n\nAufgrund des letzten Gespräches mit dem Verband X. am 23. Juli 2003 war vieles in der\nSchwebe. Zwar sollte der Angeschuldigte regelmässig Rückzahlungen leisten und den\nAusstand nicht über Fr. 150'000.00 anwachsen lassen, andererseits wurde ihm aber vom\nVerband X. eine Überlegungsfrist bis zum 15. September 2003 gewährt, um sich für oder\ngegen einen Verkauf, verbunden mit der Anstellung als Aussendienstmitarbeiter, zu\nentscheiden. Es wurde damit toleriert, dass er den Kiosk weiterführte und auch Bestellungen\ntätigte. A. befand sich in einem Dilemma. Weil er den Kiosk retten und das Angebot des\nVerbandes X. zunächst prüfen wollte, suchte er nach Alternativen. So führte er den Kiosk\neinstweilen weiter, was auch bedeutete, dass er weiterhin bewusst Waren über den Verband\nX. bezog. Am 25. August 2003 kontaktierte er dann die Firma Y. zwecks Prüfung der\nSanierungsmöglichkeiten und erteilte gar einen entsprechenden Auftrag. Zwar verschuldete\nsich der Angeschuldigte mit jeder Warenbestellung zusätzlich, gleichzeitig war aber die\nWeiterführung des Betriebs die einzige Chance, die verlangten Rückzahlungen zu leisten.\nDiesen Umstand hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Im angeblichen Deliktszeitraum war\ndie Situation gegenüber derjenigen von März bis Juni 2003 nicht wesentlich anders. Der\nVerband X. hat die Belieferung auch ab Juli 2003 weiterhin toleriert. Indem er A. während der\nganzen Überlegungsfrist weitermachen liess, hat er ihm weiterhin Kredit gewährt. Auch der\nVerband X. schätzte die Situation offensichtlich nicht derart dramatisch ein. Eine klare\nReaktion seitens des Verbandes X. erfolgte denn auch erst am 23. September 2003, als man\nden am 19. September 2003 vom Vertreter des Angeschuldigten unterbreiteten Vorschlag für\neinen Nachlassvertrag ablehnte.\n\n"}