Klar ist hingegen, dass Vermögenserträge zum Nettoeinkommen gehören und sich hier tagessatzerhöhend auswirken müssen. Im Fall von A. ist nicht bekannt, ob und wenn ja welchen Ertrag das Vermögen abwirft, weil er nicht bereit war, Auskünfte zu erteilen (pag. 93.5). In einem solchen Fall ist aber nicht einfach in dubio pro reo von einem fehlenden Ertrag auszugehen. Auszugehen ist vielmehr von einem hypothetischen auf Schätzung beruhenden Vermögensertrag, wobei hier kein Freibetrag zum Zug kommen kann, weil der ganze Vermögensertrag Einkommen ist.