Ausgehend von dieser bundesgerichtlichen Vorgabe hat die 1. StrK bereits im Fall SK 2008/179 (Urteil vom 16. Oktober 2008) darauf verzichtet, das Vermögen als Substanz tagessatzerhöhend mit einzubeziehen. Im vorliegenden Fall muss dies ebenfalls gelten, weil nicht gesagt werden kann, dass ein Vermögen von Fr. 208'000.00 besondere Vermögensverhältnisse seien, die einem vergleichsweise geringen Einkommen (hier rund Fr. 62'000.00 jährlich) entgegenstehen würden, bzw. dass A. dieses Vermögen für seinen Alltag anzehren müsste. Dieses Vermögen kann m.a.W. ausgehend vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht tagessatzerhöhende Bedeutung haben.