Da das Nettovermögen von Frau M. ihre jährlichen Einkünfte deutlich übersteigt, ist das Vermögen an sich, wiederum nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.00, zusätzlich korrigierend in die Tagessatzbemessung einzubeziehen. Unter der Vorgabe, dass eine solche Vermögensberücksichtigung nicht konfiskatorischen Charakter haben darf und angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Betrag von Fr. 800'000.00 immer noch um ein relativ bescheidenes Vermögen handelt, zieht die Kammer lediglich einen Anteil von 2% p.a. in die Tagsatzberechnung mit ein. Dies entspricht einem (erhöhenden) Korrekturbetrag von täglich Fr. 40.00, so dass schliesslich ein massgeblicher Tagessatz von Fr. 220.00