2 welcher hier auf 20% festgelegt wird, weil die einbezahlten IV-Beiträge bereits direkt von den Rentenzahlungen in Abzug gebracht wurden. Da das Nettovermögen von Frau M. ihre jährlichen Einkünfte deutlich übersteigt, ist das Vermögen an sich, wiederum nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 100'000.00, zusätzlich korrigierend in die Tagessatzbemessung einzubeziehen.