Zur Festsetzung des Korrekturbetrages aufgrund des Faktors Vermögen hat die 2. StrK im Fall SK Nr. 2007/448 (Urteil vom 6. Mai 2008) folgendes erwogen: „Für die Ermittlung des für den Tagessatz massgeblichen Einkommens ist neben der Nettorente von Fr. 5'600.00 auch ein hypothetischer Vermögensertrag zu berücksichtigen. Diesen veranschlagt die Kammer auf monatlich Fr. 1'670.00, was einem jährlichen Ertrag von 2% des um einen Freibetrag von Fr. 100'000.00 gekürzten Vermögens entspricht. Vom Nettovermögen abzuziehen ist sodann der Pauschalabzug für Krankenkasse, Steuern etc.,