34, wo die 10 % aufscheinen. Allerdings bezieht sich dieser Prozentsatz nur auf grössere Vermögen und in N 64 wird betont, dass stets zu beurteilen sei, ob das Vermögen die Leistungsfähigkeit deutlich erhöhe, weshalb kleine und mittlere Vermögen in der Regel ausser Betracht fallen würden. DOLGE hat weiter postuliert, dass das Vermögen in der Regel dann tagessatzerhöhend zu berücksichtigen sei, wenn es die jährlichen Nettoeinkünfte deutlich übersteige (vgl. DOLGE in Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, Band 8, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, S. 72).