Der Vorrichter hat dieses Vermögen einkommensmässig nicht berücksichtigt, wohl aber mit einem tagessatzerhöhenden Faktor mit dem Ergebnis eines Korrekturbetrages von Fr. 30.00. Das entspricht dem Prozedere, das an der Weiterbildungsveranstaltung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2006 empfohlen wurde und das darin besteht, dass ein Freibetrag von Fr. 100'000.00 gewährt wird und dass danach vom Restbetrag 10 % einbezogen werden, was pro Tagessatz eine Anrechnung von 0.028 % ergibt. Dieses Prozedere steht zum Teil im Einklang mit der Literatur. Zu verweisen ist etwa auf DOLGE in BSK 2. Aufl. N 66 zu Art. 34, wo die 10 % aufscheinen.