b. Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe von Fr. 150.00 ist vom erstinstanzlichen Richter nicht näher begründet worden. Dem Berechnungsformular ist zu entnehmen, dass von einem Nettoeinkommen von Fr. 5'100.00 ausgegangen, der Pauschalabzug auf 25 % veranschlagt und für das Vermögen ein Korrekturbetrag von Fr. 30.00 eingesetzt wurde (pag. 108). Was die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der X. anbelangt, hat die polizeiliche Recherche bei der X. ergeben, dass der Nettomonatslohn einschliesslich Provision rund Fr. 5'000.00 betrage (pag. 93.3). Allerdings ist auch ein Abrechnungsformular aktenkundig, auf welchem vermerkt wurde, dass es persönlich auf der Kanzlei abgegeben wurde (pag. 93).